Gewindeschneidtechnik · Thread Cutting Technology

861 Allgemeine Geschäftsbedingungen · General Sales Conditions Dritter hat der Besteller den Lieferer unver- züglich zu benachrichtigen. 2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegen- stand im ordentlichen Geschäftsgang weiter- zuveräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn – der Besteller mit seinen Zahlungsverpflich- tungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder – sie widerrufen ist oder – ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens gestellt ist. Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferanten nicht ge- hören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. 4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegen- stand auf Kosten des Bestellers gegen Dieb- stahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Be- steller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begrün- det, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonder- formen, oder sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem. 6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt: Sachmängel 1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Ge- fahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz- lieferungen hat der Besteller nach Verständi- gung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus ent- stehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. 3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstan- dung als berechtigt herausstellt – die unmit- telbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderli- chen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen. 6. Keine Haftung wird insbesondere in folgen- den Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwen- dung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb- setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach- lässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Ferti- gung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden. 7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsach- gemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrech- ten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegen- stand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts- verletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Be- steller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9. Die in Abschnitt VI.8. genannten Verpflichtun- gen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz oder Urheber- rechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn – der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber- rechtsverletzungen unterrichtet, – der Besteller den Lieferer in angemesse- nem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizie- rungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.8. ermöglicht, – dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, – der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und – die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 10.Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung ver- pflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten auf Grund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchs- begründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.

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